MEBA Boden –
Ihr Profi für Entsorgung & Recycling

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – ANNAHME

Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen („AGB“) sind Inhalt aller Annahmen der MeBa Bodenverwertung GmbH („wir“) von Reststoffen ( „Material“), die wir von Unternehmern im Sinne der § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Kunde“) annehmen.

Die AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden daher nur und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden das  von ihm gelieferte Material annehmen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Unsere AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Anlieferung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Abschluss des Vertrags vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ist ausreichend).

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Anlieferbares Material 

Wir nehmen nur Material an, dessen Qualität und Menge der Kunde vorab mit uns abgestimmt hat. 

Sofern das Material vor der Verwertung oder Entsorgung einer behördlichen Genehmigung bedarf, hat der Kunde uns diese Genehmigung ebenfalls vorzulegen.

Sofern von uns verlangt, hat der Kunde uns bei einer Anfrage zur Anlieferung von Material eine ordnungsgemäß erstellte und aktuelle Analyse eines akkreditierten Labors  (nicht älter als 6 Monate) incl. Probenahmeprotokoll des Materials zu übersenden. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, einen von uns bereitgestellten Fragebogen (Abfallpass) auszufüllen und uns vor der Anlieferung zukommen zu lassen. Im Falle der Anlieferung von Bauschutt ist zusätzlich ein Nachweis zur Asbestfreiheit gemäß der LAGA M 23 (in seiner aktuellen Form) einzureichen.

Es darf keine Anlieferung erfolgen, bevor die Einhaltung der Vorgaben (Deklaration) unsererseits geprüft und freigegeben wurde.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für den Transport des Materials einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben auf eigene Kosten einzuhalten. 

Bei Anlieferung muss das Material frei von sämtlichen Störstoffen wie z.B. Holz, Kunststoffen  oder Eisen sein, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wir behalten uns vor, das angelieferte Material einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, der Kunde muss diese Kontrollen zulassen. Sollten wir dabei eine abweichende Qualität des Materials feststellen, behalten wir uns vor, das Material abzuweisen. Sollten wir nach einer erfolgten Annahme feststellen, dass das Material nicht der vereinbarten Qualität (Deklaration) entspricht, werden wir das Material auf Kosten des Kunden einer ordnungsgemäßen Verwertung/ Entsorgung zuführen, wenn der Kunde das Material nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung selbst ordnungsgemäß entsorgt. Bei Nichteinhaltung der genannten Bedingungen entstehende Mehrkosten sind durch den Kunden zu erstatten. 

Angebote und Vertragsschluss

Der Kunde hat uns vor einer erstmaligen Anlieferung von Material die Materialart, die Menge und Herkunft des Materials mitzuteilen (siehe Abschnitt 2.3). Hierbei hat er insbesondere den Ort anzugeben, von dem das Material stammt, die Art und vorherige Nutzung der baulichen Anlage bzw. der Fläche sowie gegebenenfalls die vorgesehenen Maßnahmen zur Vorsortierung und Separierung des anfallenden Materials anzugeben. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, uns vor der Anlieferung den Abfallpass sowie im Falle der Anlieferung von Bauschutt einen Nachweis zur Asbestfreiheit gemäß der LAGA M 23 (in seiner aktuellen Form)  zur Verfügung zu stellen.

Die vorstehend gemachten Angaben des Kunden, die eingereichten Unterlagen und Analysen zum anzunehmenden Material sind Vertragsgrundlage.

Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Anlieferer oder Kunden Dokumentationen (bspw. Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf Normen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

Wenn wir auf eine Anfrage des Kunden eine Preisindikation für die Annahme abgeben, ist diese unverbindlich und bedarf in jedem Fall einer Bestätigung durch uns. Eine Anfrage des Kunden nach Erhalt eines von uns genannten Preises für die Annahme, gilt uns gegenüber als Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Annahme von Reststoffen. Sofern keine andere Vereinbarung mit dem Lieferer getroffen wird, können wir innerhalb einer Frist von 10 Tagen entscheiden, ob wir das Angebot annehmen. 

Dokumentation

Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Übernahme von nicht gefährlichem Abfall erfolgt mittels den dazugehörenden Wiegenoten. 

Der Kunde und der vom Kunden für den Transport eingesetzte Dritte sind für vollständige und richtige Angaben über die Herkunft (Baustelle) des angelieferten Materials verantwortlich. Bei der Anlieferung ist ein schriftlicher Herkunftsnachweis (mit Nennung Haufwerk/Mischprobe) für das Material zu erbringen. Die jeweiligen Haufwerke/Mischproben) Materialien verschiedener Baustellen dürfen nicht vermischt werden. Die jeweiligen Haufwerke/Mischproben müssen bei der Anlieferung klar definiert sein. Unrichtige Herkunftsangaben verpflichten zum Ersatz sämtlicher uns daraus entstehenden Schäden. 

Bei Anlieferungen auf fremde Rechnung haftet der Anlieferer dafür, dass sein Auftraggeber seine Vergütungspflicht für die angelieferten Mengen anerkennt. Soweit der Auftraggeber eine Vergütung ablehnt, ist der Anlieferer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Alle nicht zugelassenen Materialien und/ oder Materialien mit fehlenden Herkunftsnachweisen oder falscher Deklaration können wir zurückweisen oder auf Kosten des Kunden oder Anlieferers ordnungsgemäß beseitigen und entsorgen lassen, wenn der Anlieferer sie nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung selbst vollständig beseitigt.

Reklamationen des Kunden oder des von diesem eingesetzten Frachtführers sind nur während der Anlieferung möglich oder solange eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist. Spätere Reklamationen werden aufgrund fehlender Überprüfbarkeit nicht anerkannt.

Weitere Pflicht des Kunden, insbesondere bei der Anlieferung

Der Kunde hat sicherzustellen, dass das angelieferte Material so angeliefert wird, dass eine Verschmutzung unserer Betriebsflächen ausgeschlossen ist. 

Dem Kunden ist der Aufenthalt auf unserem Betriebsgelände – vorbehaltlich besonderer Genehmigung – nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung des Materials erforderlich ist. Die Durchführung von Pausen auf dem Betriebsgelände ist nicht gestattet. Jeder Kunde hat sich auf unserem Betriebsgelände so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen erforderlich behindert oder belästigt wird. Mit der Einfahrt auf das Gelände wird die Betriebsordnung anerkannt. Diese hängt einsehbar im Bereich der Waage aus und kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Der Kunde und die von ihm eingesetzten Personen sind verpflichtet, während des Aufenthalts auf unserem Betriebsgelände den Weisungen unserer Mitarbeiter und den Vorgaben der Betriebsordnung zu folgen. 

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Anlieferung des Materials mit einem verkehrssicheren und geeigneten Fahrzeug erfolgt. 

Eine Abladung darf nur nach unserer ausdrücklichen Freigabe an der von uns benannten      Entladestelle erfolgen. 

Vorsorgliche Zustimmung zur Fortsetzung des Abfallkatasters

Rein vorsorglich erklärt der Kunde seine Zustimmung, dass wir  – sofern erforderlich – die  uns von ihm im Zusammenhang mit der Anlieferung von Material überlassenen Daten zum Zweck der Erstellung und Fortschreibung von Abfallkatastern nutzen dürfen.

Annahme des Materials

Das Material wird von uns nur angenommen, wenn der Kunde oder der Beförderer die Anlieferungsmenge und die Anlieferungszeit rechtzeitig mit uns abgestimmt hat und eine Freigabe unsererseits für dieses Material im Vorfeld erfolgt ist.

Die Anlieferung von Sonderabfällen und gefährlichen Abfällen auf unserem Betriebsgelände ist grundsätzlich ausgeschlossen und untersagt. Das angelieferte Material muss frei von Fremd- und Störstoffen, artfremden Verunreinigungen (z.B. Wurzeln, Holz, Asbest, KMF, Kunststoffe etc.) sein. Leichtbaustoffe (Poren- Gasbeton, Gips etc) werden nur nach Abstimmung angenommen. Eine Annahme von Materialien in als Asbest oder KMF gekennzeichneten Big-Bags oder Behältnissen ist nicht möglich, entsprechende Lieferungen werden abgewiesen.

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Annahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.

Ist der Kunde Unternehmer, so gilt/gelten die unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmaterials bevollmächtigt.

Haftung des Kunden für angeliefertes Material 

Stellen wir nach der Überlassung des Materials fest, dass dessen Einbringung wegen schädlichen Verunreinigungen nicht zulässig war, haftet der Kunde verschuldensunabhängig und unabhängig davon, inwieweit die Verunreinigung bei der Anlieferung erkennbar war, für sämtliche Schäden und Zusatzkosten, die durch die unzulässige Materialbeschaffenheit verursacht werden, insbesondere für sämtliche Entsorgungs-, Beseitigungs- und Sanierungskosten einschließlich sämtlicher Folgekosten, die sich aus Einwirkungen auf die Bodenverhältnisse oder andere geschützte Umweltgüter ergeben.
Für Betriebsstillstandszeiten und sonstige Ausfallzeiten aufgrund von falsch deklariertem Material haftet der Kunde.

Schäden, die bei uns entstehen oder uns gegenüber geltend gemacht werden, weil der Kunde Material an einer anderen als der von unserem Personal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom Kunden zu ersetzen.

Die Haftung des Kunden umfasst insbesondere die Tragung sämtlicher Folgekosten. Der Kunde hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nicht ordnungsgemäßem Verfüllmaterial beruht und die Voraussetzungen von vorstehendem Satz 1 vorliegen. 

Der Kunde verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB. 

Der Kunde ist verpflichtet, uns insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich behördlicher Inanspruchnahme freizustellen.

Preise und Entgelt

Die Abrechnung der gelieferten Mengen erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Liste für Kippgebühren (Annahmepreis Wertstoffhof). Grundlage der Abrechnung sind die durch Verwiegung ermittelten Gewichte oder das Mengenvolumen.

Die Preise für das von uns angenommene Material ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Die zu leistende Vergütung für das angenommene Material richtet sich nach dem Ergebnis der auf unserem Gelände vorgenommenen Verwiegung.      

Der Erzeuger ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. 

Die Preise für die Anlieferung verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, frei angeliefert zu unserem Werk. 

Zahlungsbedingungen 

Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, die Rechnung auf Papier über den Postversand oder in einem elektronischen Format zu übermitteln oder zu versenden. Entscheiden wir uns für die elektronische Rechnung, hat uns der Kunde schriftlich eine E-Mail-Adresse zu benennen, an welche die Rechnung bzw. ggf. Gutschrift versendet wird.      

Erhöhen sich zwischen der Abgabe unseres Angebotes und der Anlieferung/Abholung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unsere Annahmepreise entsprechend anzupassen. 

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Ergänzend sind wir berechtigt, von unseren Abnahmeverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. 

Leistet der Kunde eine fällige Zahlung nicht, sind wir berechtigt, die Annahme von weiterem Material des Kunden so lange zu verweigern, bis der Kunde die fällige Zahlung geleistet hat. Optional können wir auch Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. 

Aufrechnung durch den Kunde mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. 

Hinweise zum Datenschutz

Der Kunde und der von ihm eingesetzte Frachtführer werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Durchführung des Vertrags und dessen Anbahnung personenbezogene Daten verarbeitet werden. Weitere Hinweise zum Datenschutz kann abgerufen werden unter:

https://www.meba-boden.de/datenschutz/

Compliance 

Der Kunde ist verpflichtet, grundsätzlich und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags keine strafbaren Handlungen zu begehen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, rechtswidrigem Verhalten gegen den Wettbewerb, oder Bestechlichkeit von beim Kunden beschäftigten Personen oder Dritten führen können. Der Kunde wird die vorstehend genannten Regelungen an seine Zulieferer oder Sub-Lieferanten weitergeben und sich bestmöglich bemühen, diese entsprechend zu verpflichten und die Einhaltung der Regelungen zu überprüfen.

Sanktionen / Embargos

Der Kunde sichert zu, dass er seine geschuldeten Leistungen jederzeit ohne Verstoß gegen von der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union verhängte Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos erbringt. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Kanada oder Australien erlassen werden, soweit ihnen nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Der Kunde sichert zudem zu, dass weder er, noch die Personen seines Leitungsorgans (Geschäftsführung/Vorstand, leitende Angestellte oder Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 5 % der Stimmrechte) oder vom Lieferanten eingeschaltete Dritte auf der OFAC Liste der „Specially Designated Nationals („SDN“), der „Denied List“ des Bureau of Industry and Security oder einer ähnlichen Liste der Regierung der Vereinigten Staaten oder den Sanktionslisten der EU, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich stehen. 

Für den Fall, dass der Lieferant gegen die vorstehenden Regelungen verstößt, sind wir berechtigt, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Weitere Ansprüche bleiben davon unberührt.

Gerichtsstand / Erfüllungsstand

Erfüllungsort für die Anlieferung des Materials ist jeweils der für die Anlieferung vereinbarte Ort.

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verwaltung.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unserer Verwaltung.

Letzte Aktualisierung / Revisionsstand der AGB: 22.01.2026

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – VERKAUF

Allgemeines / Geltungsbereich 

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe der MeBa Bodenverwertung GmbH („wir„) an unsere Kunden (nachfolgend „Käufer„) von Recycling-Körnungen und anderen Baustoffen („Ware“). 

Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Diese Bedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

Die Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden daher nur und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

Angebot / Vertragsschluss 

Für die Auswahl der richtigen Sorte der Ware und der Menge ist allein der Käufer verantwortlich. Dies gilt auch für die Recyclingkörnungen .

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Annahme von Anfragen erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit; bei Handelsgeschäften steht die Annahme unter dem Vorbehalt, dass wir aus den von uns abgeschlossenen Bezugsverträgen selbst beliefert werden. 

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

Die Annahme von Anfragen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Bei Handelsgeschäften steht die Annahme unter dem Vorbehalt, dass wir aus den von uns abgeschlossenen Bezugsverträgen selbst beliefert werden. 

Für die Auswahl der richtigen Sorte der Ware und der Menge ist allein der Käufer verantwortlich. Ebenfalls ist der Käufer allein verantwortlich, dass von ihm ggf. mitgeteilte Abmessungen richtig sind. 

Angebote frei Baustelle verstehen sich stets frei LKW an die Baustelle, einschließlich der Abladung. Voraussetzung ist, dass die vorhandenen Fahrwege für beladene Fahrzeuge gut befahrbar sind. 

Verträge gelten als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt oder Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist. 

Lieferung und Abnahme 

Die Auslieferung der Ware erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten am Bestimmungsort. Wird der Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 

Bei einer von uns geschuldeten Anlieferung sind die Transportkosten auf den nach Kilometern kürzesten Transportweg für das jeweilige Verkehrsmittel berechnet. Sollte es auf Wunsch des Käufers oder durch Sperrungen von Verkehrswegen – gleich aus welchem Grund – nicht möglich sein, diese Route zu nutzen, sind wir berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für den Transport, insbesondere die längere Anlieferzeit, zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. 

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. 

Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind. Das Fahrzeug muss ohne Wartezeiten entladen werden.

Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderliche Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. 

Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt die gelieferte Ware als anerkannt. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, der Käufer hat die vorgenannten Umstände nicht zu vertreten. 

Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 

Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Ware geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist der Käufer berechtigt, die Ware an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Käufer für die Einhaltung der Beladungsgrenzen und der Ladungssicherheit verantwortlich. Sofern aus unserer Sicht die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die abholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen.

Hinweise beim Verkauf von Recyclingmaterialien/R-Gesteinskörnungen – Ersatzbaustoffverordnung 

R-Gesteinskörnungen für Anwendungen im Beton oder Zement.

Sofern der Käufer von uns recycelte Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 erwirbt,  darf er diese nicht für Produkte einsetzen, die in den Geltungsbereich der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke („Ersatzbaustoff-Verordnung“) fallen. 

Wir weisen den Käufer darauf hin, dass er verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ware nicht im Geltungsbereich der Ersatzbaustoff-Verordnung verwendet wird. Dazu gehört auch die Informationspflicht gegenüber Dritten über die besonderen Beschränkungen bei der Verwendung der Ware in Beton- oder Zementprodukten, die der Käufer mit der Ware herstellen wird.

Recyclingmaterialien in Anwendungen der Ersatzbaustoff-Verordnung.

Die Recyclingbaustoffe unterliegen den Maßgaben der Ersatzbaustoff-Verordung. Es gelten die mitgegebenen materialspezifischen Einbauhinweise. Die Anzeigen- und Dokumentationspflichten des Bauherrn der einbauenden Stelle sind einzuhalten. Diese Hinweise müssen bei einem Verkauf von Materialien an Dritte vollumfänglich weitergegeben werden. 

Gefahrübergang 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das Fahrzeug unser Werk verlässt. 

Bei einer Anlieferung durch Fahrzeuge geht die vorgenannte Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens, wenn es die öffentliche Straße verlässt, um zur Anlieferstelle zu kommen.

Mängelansprüche des Käufers 

Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung nach Gefahrübergang obliegt dem Käufer. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie ausdrücklich vereinbart wird.

Hat der Käufer die gelieferte Ware durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Ware den Mangel nicht herbeigeführt hat.

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), setzt die Geltendmachung von Mangelansprüchen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen, ansonsten innerhalb der Gewährleistungsfrist. 

Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der Bestätigung in Textform. Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der bestellten Sorte oder Mengenabweichungen sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.

Rügt der Käufer einen Mangel, hat er die Ware unangetastet zu lassen und uns die Möglichkeit der Nachprüfung einzuräumen.

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt und dieser fristgerecht geltend gemacht wurde, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

Proben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart einer von uns beauftragten Person vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind oder wir auf die Teilnahme an der Probeentnahme verzichtet haben. 

Bei rein unternehmerischen Lieferketten – also solchen, an deren Ende kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht – ist die Vorschrift des § 445a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeändert. Die Regelung des § 445a Abs.2 BGB wird gleichfalls für rein unternehmerische Lieferketten ausgeschlossen. 

Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur 

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall haften wir auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist der Schadensersatzanspruch in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Höhe unserer Produkthaftpflichtversicherung (mind. 2,5 Mio. € je Schadensfall). Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen genannt ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Verjährung 

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 

Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von uns und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder dass der Mangel durch uns arglistig verschwiegen wurde.  

Objektive Unmöglichkeit / Höhere Gewalt

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung unserer aus dem Vertrag übernommener Pflichten erschweren oder verzögern (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in dem Fall unverzüglich erstatten. 

Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Epidemien oder Pandemien sowie daraus folgende behördliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse (bspw. Ausfall von Beschäftigten, vorübergehende Schließung von Betrieben aufgrund von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz), die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes oder die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Käufer abhängig ist und die für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind. Tritt ein solcher Fall ein, werden wir den Käufer unverzüglich informieren. 

Als Umstand, der die Ausführung übernommener Aufträge erschwert oder verzögert gilt zudem die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer unser Eigentum. 

Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen:

Die Ware darf vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Verarbeitet der Käufer die Ware zu einer neuen beweglichen Sache, erfolgt dies in unserem Auftrag und mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. An der neuen Sache räumen wir dem Käufer schon jetzt Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der Ware (siehe Ziff.10.2.9) ein. 

Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffs (siehe Ziff.10.2.9) mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Vorstehender gilt auch für etwaige Rechte des Käufers auf Einräumung von Sicherheiten nach §§ 650 e, f BGB aufgrund der Verarbeitung der Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an Stelle des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware treten oder sonst bezogen auf diesen entstehen (z.B. Versicherungsansprüche). 

Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 10.1 an uns zu zahlen. 

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall oder kommt er den Zahlungspflichten nicht nach, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt  er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 

Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes der Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden oder sicherungsübereignen, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns unverzüglich von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte (bspw. Pfändung) zu benachrichtigen.

Der Wert der Ware im Sinne dieser Regelung entspricht dem Gesamtbetrag des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises nebst einem Zuschlag von 10 %. 

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

Preis- und Zahlungsbedingungen

Sofern keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Preise der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste ab Werk zuzüglich der gesetzlichen  Mehrwertsteuer. 

Abgerechnet werden die auf dem Lieferschein ausgewiesenen Mengen, es sei denn, der Kunde weist eine davon abweichende Liefermenge nach.

Abgaben, Steuern oder sonstige durch ein Gesetz oder eine Verordnung bestehende Zahlungspflicht, welche aufgrund von Gesetzesänderungen, die während der Ausführung des Auftrages in Kraft treten und die der Ware in mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen jedoch in jedem Fall zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Änderung ist nachweislich auf Umstände zurückzuführen, die wir einseitig zu vertreten haben     . Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. 

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Preisänderungen für Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht sowie Diesel- und Mautkosten und/oder Löhne. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Kunden die Veränderungen in den Preisfaktoren nachzuweisen. Führt die Anpassung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises von mehr als 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, die Rechnung auf Papier, über den Postversand oder in einem elektronischen Format an den Käufer zu übersenden. Der Käufer stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu und wird ggf. eine gesonderte Mail-Adresse für die Übersendung der Rechnung bereitstellen. 

Der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

Hat uns der Käufer eine Lastschriftermächtigung im Abbuchungsauftrag oder Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, erfolgt der Einzug im SEPA Lastschriftverfahren. Der Käufer ist verpflichtet, uns ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – am Tag nach der Rechnungsstellung. Die Frist für die Vorabinformation (PreNotification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, dass das Konto ausreichend gedeckt ist. Kosten, die bei uns aufgrund der Nichteinlösung oder der Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig, festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt Vorstehendes sinngemäß auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit; er ist auch nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. 

Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ein mit dem Käufer vereinbartes Bezugslimit überschritten, sind wir berechtigt, solange keine weitere Lieferung und Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt ist. 

Sofern wir mit dem Käufer ein Bezugslimit vereinbart haben, gilt Folgendes:
Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das vereinbarte Bezugslimit überschritten wird, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen, und/oder sonstigen Sicherheitsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Bezugslimit voraussichtlich überschritten wird. 

Im Übrigen bleiben unsere Rechte aus §§ 273, 320-323 BGB durch die vorstehende Regelung unberührt.

Anti-Bestechung / Sanktionsklausel

Anti-Bestechung

Der Käufer ist verpflichtet, grundsätzlich und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags keine strafbaren Handlungen zu begehen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs und/oder Untreue, Insolvenzstraftaten, rechtswidrigem Verhalten gegen den Wettbewerb, oder Bestechlichkeit von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten führen können. 

Sanktionen

Der Käufer sichert zu, dass gegen ihn zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos verhängt sind und er auch nicht auf einer Liste von Personen geführt wird, mit denen der Geschäftsverkehr nur eingeschränkt möglich oder verboten ist oder er durch eine solche Person kontrolliert oder seine Geschäftsanteile von einer solchen Person gehalten werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Listen, die   herausgegeben werden von dem United Nations Security Council, der US-Regierung, der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedsstaaten oder anderen zuständigen staatlichen Behörden („nachfolgend zusammen „Regulierung„).

Der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit wir prüfen können, ob eine Regulierung auf die von uns geschuldete Leistung anzuwenden ist und wir sicherstellen können, die aus einer Regulierung resultierenden Vorgaben einhalten zu können. Verzögerungen, die entstehen, weil wir prüfen müssen, ob der Inhalt einer Regulierung für die von uns zu erbringenden Leistungen relevant ist, setzen vereinbarte Lieferzeiten oder Fristen außer Kraft. 

Der Käufer ist nicht berechtigt, die mit diesem Vertrag von uns eingekauften Produkte an Dritte weiterverkaufen, gegen die Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika verhängt wurden.

Werden nach Vertragsschluss Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten Amerikas gegen den Käufer verhängt, sind wir berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder – sofern bereits Lieferungen erfolgt sind – den Vertrag fristlos zu kündigen. Selbiges gilt, wenn sich aus unserer Sicht eine konkrete Gefahr ergibt, dass wir bei Erbringung unserer Leistung in Konflikt mit einer Regulierung kommen.

Mit Abnahme der Ware erklärt der Käufer zugleich, dass alle einschlägigen Regulierungen eingehalten sind. Sofern der Käufer die Ware an Dritte weiterverkauft oder in andere Länder liefert, hat er sicherzustellen, dass dies nicht gegen eine Regulierung verstößt.

Sollte der Käufer gegen die in Ziff. 15.1 und 15.2 genannten Vorgaben verstoßen, sind wir berechtigt, sämtliche Vertragsbeziehungen mit ihm fristlos zu kündigen oder von diesen zurückzutreten.

Hinweis auf Datenverarbeitung

Wir werden im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. 

Personenbezogene Daten des Käufers werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags erforderlich ist. Weitere Hinweise zum Datenschutz und den Rechten der betroffenen Personen sind abrufbar unter:
https://www.meba-boden.de/datenschutz/

Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir nehmen nicht an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teil.

Gerichtsstand / Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung ist unser Verwaltungssitz der Erfüllungsort.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unserer Verwaltung      nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

 

Letzte Aktualisierung / Revisionsstand der AGB: 22.01.2026

Wir freuen uns auf Sie!